AGB Schalung - Unternehmens- und Haushaltsberatung - Finances Trade Care Unternehmens Gruppe

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AGB Schalung

Impressum


AGB gebrauchte Schalung/Börse

  • (1) Für sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Geschäftsbedingungen, und zwar auch für alle künftigen Rechtsbeziehungen, ohne dass es dazu einer besonderen Vereinbarung oder Bezugnahme bedarf. Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers sind nur wirksam, wenn und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen; eines Widerspruchs bedarf es nicht.


  • (2)  Unsere Angebote sind freibleibend. Unsere Mitarbeiter besitzen keine Abschlussvollmacht oder Vollmacht zur Abänderung dieser Geschäftsbedingungen. Aufträge und Kaufabschlüsse sind erst dann für uns bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind oder durch Lieferung erfüllt werden. Als Vertragsinhalt gilt nur das, was schriftlich im Bestellschein/Angebot enthalten ist oder mangels eines solchen in unserer Auftragsbestätigung niedergelegt ist und binnen einer Woche unwidersprochen bleibt. Weicht unsere Bestätigung von der Bestellung des Auftraggebers ab, so gilt die Abweichung als genehmigt, falls nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang unserer Auftragsbestätigung schriftlich widersprochen wird. Zur Wahrung der Frist ist der Zugang des Widerspruchs bei uns maßgebend.


  • (3) Für Regenerierungsaufträge gilt folgendes: Unsere Kostenangebote erfolgen stets freibleibend. Klassifizierungsmerkmale und Massen der zu regenerierenden Schalungen, Rüstungen und Zubehör sind vom Auftraggeber vorzunehmen. Sie bilden auch die Geschäftsgrundlage für etwaige Auftragsbestätigungen. Sollten Regenerierungen auf eigenem Betriebsgelände erfolgen, wird ein Wareneingangsprotokoll sowie im Falle der Rücklieferung ein Lieferschein zugunsten des Auftraggebers gelegt. Wir sind berechtigt, Regenerierungen abzulehnen, wenn der Umfang von den Angaben des Auftraggebers abweicht. Wir sind jedoch berechtigt, im Falle von Abweichungen dem Auftraggeber ein Ergänzungsangebot zu unterbreiten. Sollte diesem nicht innerhalb von 3 Tagen widersprochen werden, gilt dieses als verbindlich vereinbart.


  • (4) Alle Preise verstehen sich zzgl. der am Tage der Lieferung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sofern nichts anderes vereinbart, gilt der jeweilige ab Auslieferung ab Auslieferungslager bzw. Niederlassung. Die in unserer Auftragsbestätigung oder im Kaufvertrag angegebenen Preise sind für uns insoweit verbindlich, als nicht während der Ausführung des Auftrages eine Erhöhung von Materialpreisen oder Löhnen eintritt. Eine Erhöhung dieser Kosten berechtigt uns zu einer Angleichung des Endpreises an die zwischenzeitlich gestiegenen Kosten. Im Verkehr mit Nichtkaufleuten sind wir unter obigen Voraussetzungen zu einer angemessenen Preiserhöhung berechtigt, falls die Leistung oder Lieferung nicht innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss erbracht werden soll. Der Besteller ist jedoch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, falls die Preiserhöhung 5% des vereinbarten Preises überschreitet. Die Geltendmachung weiterer Rechtsfolgen durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen.


  • (5) Werden nach Vertragsabschluss Frachten, Abgaben oder Gebühren eingeführt oder erhöht, sind wir – auch bei frachtfreier und/oder verzollter Lieferung – berechtigt, den Preis entsprechend zu ändern.


  • (6) Unsere Rechnungen sind im Voraus nach Rechnungseingang fällig, soweit keine besonderen Zahlungstermine vereinbart sind. Die Lieferung erfolgt umgehend nach Zahlungseingang. Gewährte Zahlungswerte werden hinfällig, wenn der Käufer uns gegenüber mit anderen Forderungen in Verzug gerät oder Wechselproteste, die Beantragung eines Insolvenzverfahrens bekannt werden oder ein solcher mangels Masse abgelehnt wird.


  • (7) Die Zahlung mit Wechseln bedarf besonderer Vereinbarung. Wechsel und Schecks werden nur unter Vorbehalt ihrer Einlösung angenommen und immer nur zahlungshalber. Wechselsteuer- und sonstige Spesen hat der Käufer zu tragen und auf Aufgabe hin sofort zu vergüten. Gutschriften gelten stets vorbehaltlich des Einganges und erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über Gegenwert verfügen können.


  • (8) Verzugszinsen berechnen wir nach den gesetzlichen Vorschriften.


  • (9) Ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und er kein Unternehmer ist.


  • (10) Die Aufrechnung ist nur mit einer unstreitigen oder von uns anerkannten oder rechtskräftig gegen uns festgestellten Forderung zulässig, im Übrigen jedoch ausgeschlossen. Widerklage ist in entsprechender Weise ausgeschlossen. Der Auftraggeber kann Ansprüche, egal welcher Art, gegen uns nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung abtreten.


  • (11) Lieferzeiten beginnen erst mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Soweit ein genaues Lieferdatum oder Lieferzeiten vereinbart sind, kann der Käufer Rechtsfolgen aus einer Überschreitung erst ableiten, wenn er uns schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Bei Lieferung auf Abruf gilt eine angemessene Frist von mindestens drei Wochen ab Eingang des Abrufs bei uns als vereinbart.


  • (12) Fristen laufen nicht oder verlängern sich entsprechend, wenn der Besteller ihm abliegende Verpflichtungen, insbesondere Anzahlungen nicht fristgerecht erbringt. Maßgeblich ist das Datum der Gutschrift auf unserem Konto. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, auch wenn sie bei einem Vorlieferanten oder Unterlieferanten eintreten, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Verkehrssperren und sonstige Umstände, insbesondere nicht rechtzeitige Selbstbelieferung, gleich, die nicht von uns beeinflusst werden können und die uns die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen.


  • (13) Soweit uns der Käufer, nachdem wir in Lieferverzug geraten sind, eine angemessenen Frist zur Leistung gesetzt hat, ist er bei erfolglosem Fristablauf berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass wir trotz der Fristsetzung  nicht mit dem Rücktritt rechnen mussten. Weitergehende Ansprüche, soweit nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben, stehen dem Käufer nicht zu. Sämtliche Schadensersatzansprüche infolge von Bauzeitenverlängerung und Stillstandzeiten, deren Folgekosten, gleich durch wen verschuldet, sind von unserer Haftung ausgeschlossen.


  • (14) Der Versand erfolgt auch bei vereinbarter Frankolieferung auf Gefahr des Käufers. Transportversicherung wird nur auf schriftliche Weisung und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.


  • (15) Verzögert sich der Abtransport versandbereit gestellter Ware oder deren Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr von dem Tag der Versandbereitschaft an auf den Käufer über. Lieferfristen gelten in diesem Falle als mit dem Tage der Versandbereitschaft erfüllt.


  • (16) Teillieferungen sind zulässig und gelten dann als gesondert abzuwickelnde Geschäfte.


  • (17) Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Spätere Beanstandungen solcher Mängel bleiben ohne Berücksichtigung. Der Käufer, soweit er Unternehmer ist, trägt die Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.


  • (18) Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegen uns setzt voraus, dass unsere Waren nachgewiesener Weise gemäß den Herstellerrichtlinien verwendet werden. Vor der Verwendung oder Weiterverarbeitung gelieferter Ware hat der Empfänger diese genau zu untersuchen und zu überprüfen, ob sie für den beabsichtigten Verwendungszweck geeignet ist. Wurden Schäden, z. B. beim Einsatz regenerierter Materialien, festgestellt, sind wir unter Übermittlung eines entsprechenden Schadensberichtes unverzüglich zu informieren. Nach erfolgter Verwendung oder Verarbeitung von Materialien sind Mängelrügen ausgeschlossen.


  • (19) Nichtkaufleuten steht die Mängelrüge nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu.


  • (20) Bei begründeten Mängelrügen leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist der Käufer Verbraucher, so steht ihm zunächst die Wahl zu, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind allerdings berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer bleibt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nachseiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. Soweit der Käufer wegen eines Rechts-oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung vom Vertrag zurücktritt, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Soweit er nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz wählt, verbleibt die Ware beim Käufer, soweit ihm das zumutbar ist. Der Schadensersatzanspruch beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Vertragsverletzung von uns arglistig verursacht wurde.


  • (21) Der Verkauf von gebrauchten Gegenständen an Unternehmer erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Ansonsten ist die Gewährleistungsfrist gegenüber Unternehmern auf ein Jahr ab Lieferung der Ware beschränkt. Gegenüber Verbrauchern gilt eine zweijährige Verjährungsfrist ab Ablieferung der Ware bei gebrauchten Gegenständen. Voraussetzung ist jedoch eine rechtzeitige Rüge gemäß Ziffer 17.


  • (22) Lehnt der Käufer die Abnahme bestellter Ware ab oder kommt er einer ihm gesetzten Nachfrist von mindestens zwei Wochen nicht nach, so können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Als solchen können wir mindestens 20% des vereinbarten Preises fordern, soweit der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe dieser Pauschale entstanden ist. Bei Nachweis höheren Schadens können wir diesen beanspruchen. Gerät der Käufer in  Ab- und /oder Annahmeverzug, sind wir berechtigt, die zu liefernden Gegenstände auf Kosten und Gefahr des Käufers bei einem Spediteur oder Lagerhaus einzulagern. Für eine Lagerung bei uns können wir ein angemessenes Entgelt verlangen.


  • (23) Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind gegen uns nur gegeben, wenn uns oder den Personen, für die wir einstehen müssen, nachweislich eine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von unwesentlichen Vertragspflichten haften wir Unternehmern gegenüber nicht, ansonsten nur auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Entsprechendes gilt für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Der Ausschluss oder die Begrenzung der Haftung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Käufers aus Produkthaftung.


  • (24) Darüber hinaus haften wir nicht für Schäden, die nicht am Gegenstand selbst entstanden sind, also insbesondere für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers. Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung des Gegenstands, es sei denn, wir haben arglistig gehandelt. Soweit der Käufer Unternehmer ist, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsmäßige Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Soweit der Käufer von uns eine mangelhafte Montageanleitung erhält, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet. Dies gilt nicht, soweit der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage nicht entgegensteht. Garantien im Rechtssinn erhält der Käufer durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.


  • (25) Bei Verträgen mit Unternehmern bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher unserer Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen sowie endgültige Einlösung von Schecks und Wechseln in unserem Eigentum. Soweit einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch dann bestehen, wenn der Saldo gezogen und anerkannt wird. Ansonsten gilt der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung. Unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren dürfen nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen weiterveräußert, weiterverarbeitet oder eingebaut werden und nur, soweit die entsprechenden Forderungen auch tatsächlich auf uns übergehen. Im Übrigen ist die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen unzulässig. Sonstige Verfügungen hierüber bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Der Käufer ist verpflichtet, uns den jeweiligen Lagerort der Ware unverzüglich bekannt zu geben und uns von etwaigen Pfändungen unverzüglich zu unterrichten. Er hat die Kosten für die Rückholung gepfändeter oder andernorts verbrachter Ware zu  tragen.


  • (26) Soweit der Käufer im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr die Vorbehaltsware veräußert oder verarbeitet, tritt er hiermit alle ihm hieraus zustehenden Forderungen einschließlich aller Nebenrechte sowie etwaiger Saldoforderungen an uns ab. Die Abtretung nehmen wir hiermit an. Bei Einbau der Vorbehaltsware in ein Grundstück gilt die vorstehende Forderungsabtretung in entsprechender Weise einschließlich des Rechts auf einer Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor den restlichen Forderungsinhabern. Soweit die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt wird und uns hieran Miteigentum zusteht, erwerben wir die Kaufpreisforderung in anteiliger Weise. Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Das vereinnahmte Geld ist jedoch gesondert zu verwahren und unverzüglich an uns abzuführen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers, insbesondere bei Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. In diesen Fällen ist es uns gestattet, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum  etc. auszuhändigen und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.


  • (27) Übersteigt die für uns bestehende Sicherheit unsere sämtlichen Forderungen um mehr als 20%, werden wir auf Verlangen diese nach unserer Wahl freigeben. Nehmen wir aufgrund des Eigentumsvorbehaltes Ware zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dies von uns ausdrücklich erklärt wird. Wir sind zur Befriedigung aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf berechtigt. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen die Üblichen Gefahren in gebräuchlichem Umfang zu versichern und tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes der Ware ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.


  • (28) Als Erfüllungsort wird für die Verpflichtung beider Vertragsteile der Firmensitz des Verwenders vereinbart.


  • (29) Als Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten wird Borken vereinbart. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.


  • (30) Borken wird als Gerichtsstand auch für Wechsel- und Scheckklagen sowie Klagen im Urkundenprozess ohne Rücksicht auf den Zahlungsort dieser Papiere vereinbart.


  • (31) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes finden keine Anwendung.


  • (32) Änderungen und Ergänzungen geschlossener Verträge und Abänderungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Telefongespräche und mündliche Abmachungen haben nur Gültigkeit, wenn und soweit sie schriftlich bestätigt werden und dem nicht unverzüglich widersprochen wird.


  • (33) Sollte sich eine der ausdrücklich vereinbarten Vertragsbedingungen oder eine Klausel dieser AGB ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen, so soll der übrige Vertrag gleichwohl Bestand haben. Statt der ganz oder teilweise unwirksamen oder undurchführbaren Vertragsbestimmung oder Klauseln gilt eine deren wirtschaftlichen Sinn am nächsten kommende zusätzliche Regelung, sonst die gesetzlichen Vorschriften.



 
 
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